Getrennt sammeln - Grundlagen

Satzungsrechtliche Grundlagen für die getrennte Sammlung
von Abfällen und Wertstoffen
Gemäß § 11 Abs. 2 der Abfallsatzung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld sind die
im folgenden aufgeführten Abfälle getrennt vom Restabfall zu sammeln mit dem Ziel,
dessen Schadstoffgehalte zu verringern bzw. eine Verwertung der dazu geeigneten
Abfallarten durchführen zu können.
Ausführliche Informationen zu den jeweiligen Sammel- und Erfassungssystemen regeln
die §§ 12 bis 19 der Abfallsatzung.
Einsammlung von Papier, Pappe und Kartonagen (§ 12 AbfS)
Erfassung von Altmetall (§ 13 AbfS)
Einsammlung und Erfassung von kompostierbaren Abfällen (§ 14 AbfS)
Einsammlung und Erfassung von Sperrmüll (§ 15 AbfSA)
Einsammlung von gefährlichen Abfällen aus Haushalten (§ 16 AbfS)
Einsammlung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (§ 17AbfS)
Entsorgung von Baustellenabfällen, Bauschutt und Bodenaushub (§ 18 AbfS)
Einsammlung und Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten (§ 19 AbfS)
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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 07. Februar 2011 um 14:56 Uhr


