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Und zwar Sperrmüll, ...
aber nur dann, wenn es auch wirklich Sperrmüll ist.
In § 4 Abs. 11 der Abfallwirtschaftssatzung heißt es dazu „Sperrmüll ist Abfall, der selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen seiner Sperrigkeit, seines Gewichtes oder seiner Materialbeschaffenheit nicht in die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Restabfallbehälter passen, diese beschädigen oder das Entleeren erschweren könnte und dessen sich der Besitzer entledigen will.“