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Gefährliche Abfälle sicher entsorgen

Definition für “Schadstoffhaltige Haushaltsabfälle”

Bitte informieren Sie sich dazu im § 4 Abs. 12 Abfallwirtschaftssatzung und im Abfall ABC.

Gemäß § 11 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung wird für gefährliche Abfälle „eine vom Restabfall getrennte Erfassung und Entsorgung … durchgeführt“. Das erfolgt an stationären Annahmestellen und im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung.

Annahmestellen für gefährliche Abfälle

Schadstoffhaltige Haushaltsabfälle können ganzjährig, immer von montags bis samstags im Rahmen der Geschäftszeiten der drei im Landkreis Anhalt-Bitterfeld vorgehaltenen stationären Annahmestellen für gefährliche Abfälle in Greppin, Zerbst und Köthen abgegeben werden (siehe § 16 Abfallwirtschaftssatzung).

Mobile Schadstoffsammlung

Zusätzlich zu den werktäglichen Anliefermöglichkeiten für gefährliche Abfälle, werden schadstoffhaltige Haushaltsabfälle auch am Schadstoffmobil angenommen. Wann es in Ihren Wohnort kommt und an welchem Halteplatz es stehen wird, das erfahren Sie im Abfalltourenplan.

Annahmeregeln

  • Die gefährlichen/schadstoffhaltigen Abfälle sind dem Personal der Annahmestelle und/oder des Schadstoffmobils direkt zu übergeben.
  • Es werden nur haushaltstypische Gebinde bis maximal 25 Liter Gebindegröße angenommen, unabhängig von den enthaltenen Restmengen.
  • Die zu entsorgenden Restmengen gefährlicher Abfälle immer in den Originalverpackungen belassen, also nicht in andere Behältnisse umfüllen und insbesondere nicht miteinander vermischen.
  • Das Abstellen und das unbeaufsichtigte Hinterlassen gefährlicher Abfälle vor den Toren der Annahmestellen sowie an den Standplätzen des Schadstoffmobils ist verboten.
  • Gemäß den Vorschriften § 25 Abfallwirtschaftssatzung kann das als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die Gefahren sind gekennzeichnet

Viele, meist flüssige Haushaltsmittel, Reiniger, Anstrich- und Klebestoffe, Dünge- und Lösemittel, die „für den Hausgebrauch“ im Super-, Garten- und Baumarkt erworben werden können, haben gefährliche Inhaltsstoffe. Sie sind giftig, ätzend, explosiv oder brandfördernd, gesundheits- und/oder auf verschiedene Weise umweltgefährdend.

Die rot-weiß-schwarzen Gefahrenkennzeichen auf den Flaschen, Dosen und Kanistern zeigen an, ob Restmengen davon (in den Originalbehältnissen) als gefährlicher Abfall zu entsorgen sind.

Gekennzeichnet werden insbesondere physikalisch-chemische Gefahren, toxische Gefahren und Umweltgefahren, die von den Mitteln/Substanzen ausgehen können.

Definition und Entsorgung von Gefährlichen Abfällen aus Betrieben

Kleinmengen gefährlicher Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen (Betriebe, Kleingewerbe) sind gemäß  § 4 Abs. 13 Abfallwirtschaftssatzung „… bestimmte gefährliche Abfälle … in einer Menge von bis zu 2.000 kg pro Abfallerzeuger und Jahr“.

Gemäß  § 17 Abfallwirtschaftssatzung werden diese, getrennt nach Abfallart und mit Inhaltsangabe bei den Annahmestellen für gefährliche Abfälle in Greppin, Zerbst und Köthen kostenpflichtig angenommen.

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